Hausordnung

Taurus UG (haftungsbeschränkt)

für Veranstaltungen, Konzerte, Festivals, Partys, Open-Air-Veranstaltungen und sonstige Events

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Hausordnung gilt für alle Besucher von Veranstaltungen der Taurus UG (haftungsbeschränkt) sowie für sämtliche Veranstaltungsflächen, Gebäude, Zelte, Bühnenbereiche, Zuschauerbereiche, Campingflächen, Parkplätze und sonstige zum Veranstaltungsgelände gehörende Bereiche.

(2) Mit Betreten des Veranstaltungsgeländes erkennt der Besucher diese Hausordnung an.

§ 2 Hausrecht

(1) Das Hausrecht wird durch die Taurus UG (haftungsbeschränkt), deren Mitarbeiter, Beauftragte, Veranstaltungsleiter und Sicherheitsdienste ausgeübt.

(2) Den Anweisungen des Veranstalters, der Sicherheitskräfte, der Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienste sowie sonstiger berechtigter Personen ist unverzüglich Folge zu leisten.

(3) Personen, die gegen diese Hausordnung verstoßen oder die Sicherheit, Ordnung oder den Ablauf der Veranstaltung beeinträchtigen, können vom Veranstaltungsgelände verwiesen werden.

§ 3 Zutritt

(1) Der Zutritt erfolgt nur mit gültiger Eintrittskarte oder entsprechender Berechtigung.

(2) Der Veranstalter ist berechtigt, Alters- und Identitätskontrollen durchzuführen.

(3) Der Zutritt kann insbesondere verweigert werden bei:

  • fehlender Zugangsberechtigung,
  • Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften,
  • erkennbarer Alkohol- oder Drogeneinwirkung,
  • aggressivem oder gewaltbereitem Verhalten,
  • Mitführen verbotener Gegenstände.

(4) In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises.

§ 4 Sicherheitskontrollen

(1) Der Veranstalter ist berechtigt, Einlasskontrollen einschließlich Taschen-, Rucksack-, Gepäck- sowie Personenkontrollen durchzuführen.

(2) Besucher, die sich einer Kontrolle verweigern, können vom Zutritt ausgeschlossen werden.

(3) Sichergestellte Gegenstände können bis zum Ende der Veranstaltung verwahrt oder bei Gefahr unmittelbar eingezogen werden.

§ 5 Verbotene Gegenstände

Das Mitführen folgender Gegenstände ist untersagt:

  • Waffen jeder Art,
  • Messer und gefährliche Werkzeuge,
  • Schlag- und Stichwaffen,
  • Pfefferspray und Reizgas, soweit gesetzlich zulässig,
  • Feuerwerkskörper, Pyrotechnik und Fackeln,
  • brennbare Flüssigkeiten,
  • Laserpointer,
  • Drohnen,
  • Glasbehälter,
  • sperrige Gegenstände,
  • professionelle Ton-, Film- oder Fotoausrüstung ohne Genehmigung,
  • sonstige Gegenstände, die nach Einschätzung des Veranstalters eine Gefahr darstellen können.

§ 6 Verhalten auf dem Veranstaltungsgelände

Untersagt sind insbesondere:

  • Gewaltanwendung,
  • Bedrohungen und Belästigungen,
  • diskriminierende, rassistische, antisemitische oder extremistische Äußerungen,
  • Werfen von Gegenständen,
  • Besteigen von Bühnen, Absperrungen oder technischen Anlagen,
  • Beschädigung von Einrichtungen,
  • Blockieren von Flucht- und Rettungswegen,
  • Störung des Veranstaltungsablaufs.

§ 7 Alkohol und Betäubungsmittel

(1) Der Konsum und Besitz illegaler Betäubungsmittel ist untersagt.

(2) Personen, die unter erheblichem Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen, kann der Zutritt verweigert werden oder sie können vom Veranstaltungsgelände verwiesen werden.

(3) Ein Anspruch auf Erstattung besteht in diesen Fällen nicht.

§ 8 Jugendschutz

(1) Es gelten die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Altersbeschränkungen sind einzuhalten.

(3) Der Veranstalter ist berechtigt, Altersnachweise zu verlangen.

§ 9 Foto-, Film- und Tonaufnahmen

(1) Während der Veranstaltung können Foto-, Film- und Tonaufnahmen angefertigt werden.

(2) Mit Betreten des Veranstaltungsgeländes erklärt sich der Besucher damit einverstanden, dass Aufnahmen seiner Person für Berichterstattungs-, Dokumentations- und Werbezwecke des Veranstalters verwendet werden dürfen, soweit gesetzlich zulässig.

(3) Private Fotoaufnahmen sind grundsätzlich gestattet, soweit keine Rechte Dritter verletzt werden.

(4) Professionelle Aufnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Veranstalters.

§ 10 Wetter und Open-Air-Veranstaltungen

(1) Open-Air-Veranstaltungen finden grundsätzlich bei jeder Witterung statt.

(2) Besucher haben sich auf die jeweiligen Wetterbedingungen einzustellen.

(3) Der Veranstalter ist berechtigt, Veranstaltungen bei Gefährdung der Sicherheit zu unterbrechen, abzubrechen oder zu räumen.

§ 11 Parkplätze und Fahrzeuge

(1) Das Abstellen von Fahrzeugen erfolgt auf eigene Gefahr.

(2) Rettungswege, Feuerwehrzufahrten sowie gekennzeichnete Sperrflächen sind freizuhalten.

(3) Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge können kostenpflichtig entfernt werden.

§ 12 Platzverweis und Hausverbot

(1) Bei Verstößen gegen diese Hausordnung oder bei Gefährdung der Sicherheit kann der Veranstalter einen Platzverweis aussprechen.

(2) In schwerwiegenden Fällen kann ein zeitlich befristetes oder dauerhaftes Hausverbot ausgesprochen werden.

(3) In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Eintrittsgeldern oder sonstigen Kosten.

§ 13 Haftung

(1) Der Aufenthalt auf dem Veranstaltungsgelände erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr.

(2) Die Haftung des Veranstalters richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften sowie den geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Taurus UG (haftungsbeschränkt).

(2) Der Veranstalter behält sich vor, diese Hausordnung jederzeit zu ändern oder zu ergänzen, soweit dies aus sachlichen Gründen erforderlich ist.

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